Grundsätzlich rechnen wir unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Da auch mittellose Menschen in Deutschland die Möglichkeit haben sollen, sich Rechtsrat zu holen und vor Behörden und Gerichten vertreten zu lassen, besteht die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht im Strafrecht, so dass der Betroffene in der Regel die Gebühren selbst zahlen muss.
Oftmals ist – insbesondere im Strafrecht – der Abschluss einer Honorarvereinbarung erforderlich, um eine gewissenhafte Vertretung zu gewährleisten.
Hinsichtlich der Kosten in Ihrem Fall kann Ihnen unser Sekretariat gerne vorab eine Auskunft geben.